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Zugangsvoraussetzungen
Der österreichische FH-Sektor bietet im Vergleich zum Universitätssektor breitere Zugangsmöglichkeiten. Neben der allgemeinen Universitätsreife (Reifeprüfung, Studienberechtigungsprüfung, Berufsreifeprüfung, u.a) sieht der FH-Sektor weitere Zugangsmöglichkeiten vor, sodass auch Absolventinnen und Absolventen des dualen Ausbildungssystems („Lehrabschlüsse“) und von berufsbildenden mittleren Schulen sowie Berufstätige die Zugangsvoraussetzungen erfüllen können.
Fachliche Zugangsvoraussetzungen
Die fachlichen Zugangsvoraussetzungen zu österreichischen FH-Studiengängen sind in § 4 FHStG idgF geregelt.
Je nach Studiengangsart gelten folgende Zugangsvoraussetzungen:
FH-Bachelorstudiengang oder FH-Diplomstudiengang
FH-Masterstudiengang
Baut das wissenschaftliche und didaktische Konzept eines FH-Studienganges auf Berufserfahrung auf, darf der Zugang zu diesem FH-Studiengang („zielgruppenspezifische“ Studiengänge) auf eine entsprechende Zielgruppe beschränkt werden.

Allgemeine Universitätsreife
Die allgemeine Universitätsreife (vgl. § 4 Abs 3 FHStG idgF) ist durch eine der folgenden Urkunden nachzuweisen:
österreichisches Reifezeugnis
anderes österreichisches Zeugnis über die Zuerkennung der Studienberechtigung für den betreffenden FH-Studiengang. Dazu zählen Studienberechtigungszeugnis und Berufsreifezeugnis
ausländisches Zeugnis, das einem dieser österreichischen Zeugnisse auf Grund einer völkerrechtlichen Vereinbarung oder auf Grund einer Nostrifizierung oder auf Grund der Entscheidung der Leiterin oder des Leiters des inländischen Fachhochschulstudienganges im Einzelfall gleichwertig ist
Urkunde über den Abschluss eines mindestens dreijährigen Studiums an einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung. Eine postsekundäre Bildungseinrichtung ist eine Bildungseinrichtung, die Studien im Ausmaß von mindestens sechs Semestern durchführt, bei denen die Zulassung die allgemeine Universitätsreife im Sinne dieses Bundesgesetzes vorausgesetzt ist. Zudem muss die postsekundäre Bildungseinrichtung auf Grund der Rechtsvorschriften des jeweiligen Staates, in dem sie ihren Sitz hat, anerkannt ist. 
Studienberechtigungsprüfung
Für Studierwillige die im Zuge der Ablegung einer Studienberechtigungsprüfung den notwendigen Nachweis der allgemeinen Universitätsreife erbringen wollen, sind folgende Aspekte zu beachten:
Die Studienberechtigungsprüfung kann immer nur für ein konkretes ordentliches Universitätsstudium abgelegt werden.
Für jeden FH-Studiengang ist im Abschnitt "Zugangsvoraussetzungen" des bescheidmäßig anerkannten Antrages auf Akkreditierung als FH-Studiengang festgelegt, welche universitäre Studienberechtigung für den betreffenden FH-Studiengang anerkannt wird.
Das Antragsformular für die Zulassung zur Studienberechtigungsprüfung erhält man bei der Zentralen Verwaltung der jeweiligen Universität. Auf dem Antrag ist nicht der FH-Studiengang, sondern das Universitätsstudium anzugeben, dessen Studienberechtigungsprüfung benötigt wird. Die Zulassungsvoraussetzung einer über die Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht hinausgehenden Vorbildung für das angestrebte Studium muss selbstverständlich für das im Antrag angegebene Universitätsstudium, nicht für den FH-Studiengang nachgewiesen werden. 
Einschlägige berufliche Qualifikation
Als Zugangsvoraussetzung „einschlägige berufliche Qualifikation“ gelten:
WICHTIG:
Was jeweils als einschlägige berufliche Qualifikation gilt bzw. welcher Lehrabschluss oder welcher BMS-Abschluss oder welche „sonstigen Qualifikationen“ als Zugangsvoraussetzung gilt, ist je nach fachlicher Ausrichtung eines FH-Studienganges unterschiedlich. Die ganz konkreten Regelungen sind in den vom FHR akkreditierten Anträgen geregelt und sind daher direkt bei den jeweiligen Studiengängen bzw. den Leiterinnen und Leitern der Studiengänge zu erfragen. Neben diesen formalisierten Ausbildungswegen gibt es immer auch individuell verlaufende Bildungslaufbahnen, die nicht generell erfassbar sind, aber ebenfalls für eine Bewertung als einschlägige berufliche Qualifikation in Frage kommen können. Qualifikationen, die nicht im Anerkennungsbescheid geregelt sind, werden im Einzelfall vom Leiter/von der Leiterin des Studienganges oder vom Fachhochschulkollegium festgelegt.
Die Studienanfängerinnen oder Studienanfänger mit einer einschlägigen beruflichen Qualifikation (Lehrabschluss, BMS-Abschluss, Sonstige Qualifikation) haben in der Regel Zusatzprüfungen nachzuweisen. Diese Zusatzprüfungen können je FH-Studiengang unterschiedlich sein und haben in der Regel den allgemeinbildenden Prüfungsfächern der Studienberechtigungsprüfung zu entsprechen. Teilweise können die erforderlichen Zusatzprüfungen auch am FH-Studiengang absolviert werden. (vgl. Akkreditierungsrichtlinien FHR). 
Deutsche Fachhochschulreife
Die deutsche Fachhochschulreife gilt nur dann als Erfüllung der Zugangsvoraussetzungen zu einem FH-Studiengang, wenn sie auch eine facheinschlägige berufliche Qualifikation vermittelt. Es ist in jedem Fall ein umfassender Nachweis über die geforderten Qualifikationen zu erbringen. Studierwillige, welche die erforderlichen Nachweise erbringen, sind österreichischen Studierwilligen mit facheinschlägiger beruflicher Qualifikation gleichgestellt. Im Einzelfall ist die Facheinschlägigkeit immer von der/dem Leiter/in des Studiengangs festzustellen.

Facheinschlägiger Bachelorabschluss und gleichwertiger postsekundärer Bildungsabschluss
Die fachliche Zugangsvoraussetzung (vgl. §4 Abs 2 FHStG idgF) zu einem FH-Masterstudiengang ist ein abgeschlossener facheinschlägiger FH-Bachelorstudiengang oder der Abschluss eines gleichwertigen Studiums an einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung.
Als postsekundäre Bildungseinrichtung gilt in jedem Fall eine Bildungseinrichtung, die Studien im Ausmaß von mindestens sechs Semestern durchführt, bei denen die Zulassung zur allgemeinen Universitätsreife im Sinne dieses Bundesgesetzes voraussetzt, und die auf Grund der Rechtsvorschriften des Staates, in dem sie ihren Sitz hat, als postsekundäre Bildungseinrichtung bekannt ist.
Die Frage, welche Bachelorabschlüsse und welche postsekundären Bildungsabschlüsse als facheinschlägige Zugangsvoraussetzung für einen bestimmten FH-Masterstudiengang gelten, ist grundsätzlich in den akkreditierten Anträgen geregelt. Für nicht im Anerkennungsbescheid geregelte Bachelorabschlüsse trifft der/die Leiter/in des Studienganges oder das FH-Kollegium die Entscheidung darüber, ob damit die facheinschlägige Zugangsvoraussetzung erfüllt ist.
Die Auskünfte darüber, welche konkreten Bachelor- bzw. postsekundären Bildungsabschlüsse für einen bestimmten FH-Masterstudiengang als facheinschlägige Zugangsvoraussetzung gelten, sind direkt bei den Studiengängen bzw. deren Leiter/innen einzuholen.
Aktuelle Informationen zum Thema Zugangsvoraussetzungen
Zugangsvoraussetzungen zu FH-Masterstudiengängen
Der FHR hat sich in der 95. Vollversammlung am 3./4.3.2006 mit dem Thema der Zugangsvoraussetzungen zu FH-Masterstudiengängen von Absolventinnen und Absolventen ehemals zweijähriger postsekundärer Erstausbildungen (wie z.B. pädagogische Akademien und Akademien für Sozialarbeit), die darüber hinaus Zusatzausbildungen an anerkannten postsekundären Bildungseinrichtungen abgelegt haben, beschäftigt. Dazu wurde in Auslegung des § 4 Abs 2 Fachhochschul-Studiengesetz idgF in Abstimmung mit dem BMBWK folgender Beschluss gefasst:
- Die Bedingung der sechssemestrigen Studiendauer an einer anerkannten postsekundären Bildungseinrichtung wird von Absolventinnen und Absolventen von ehemals zweijährigen postsekundären Erstausbildungen (wie z.B. pädagogische Akademien und Akademien zur Sozialarbeit) auch kumulativ erfüllt, wenn zusätzlich facheinschlägige Weiterbildungen an anerkannten postsekundären Bildungseinrichtungen im Ausmaß von mindestens zwei Semestern absolviert werden.
- Die einzelfallbezogene Prüfung betreffend Qualifikationsniveau der Bewerberinnen und Bewerber hat in solch einem Fall durch die aufnehmende Hochschule (Studiengangsleitung bzw. FH-Kollegium) zu erfolgen.
Einschlägig berufliche Qualifikation als fachliche Zugangsvoraussetzung
Eine Arbeitsgruppe des Fachhochschulrates hat sich mit dem Thema "einschlägige berufliche Qualifikation als fachliche Zugangsvoraussetzung" befasst. Der vorliegende Bericht ist unter anderem Ergebnis einer ausführlichen Besprechung der Arbeitsgruppe mit VertreterInnen der Fachhochschulkonferenz (FHK) am 13.1.2006. Als gemeinsames Ergebnis werden folgende Punkte festgehalten, die zur erhöhten Durchlässigkeit des österreichischen Bildungssystems beitragen sollen:
Da neben den bekannten und formalisierten beruflichen Ausbildungen auch individuelle Bildungslaufbahnen vorliegen können, die nicht generell erfassbar sind, aber ebenfalls für eine Bewertung als einschlägig berufliche Qualifikation in Frage kommen können, sind für die Entscheidung solcher Einzelfälle die StudiengangsleiterInnen oder - im Falle des Bestehens einer Fachhochschule - das Fachhochschulkollegium zuständig (siehe auch ErläutRV 949 BlgNR 18. GP, 12).
Die FHK wird sich bemühen, die Abstimmung der Vorgangsweisen bezüglich der oben genannten Zugangsvoraussetzungen zwischen den Erhaltern von FH-Studiengängen zu optimieren.
- Es wird empfohlen, die BewerberInnen, die sich aus nicht tradititionellen Bildungslaufbahnen rekrutieren, schon vor Beginn ihres Studiums mit Fördermaßnahmen zu unterstützen, bzw. auf Möglichkeiten, ihre Studierfähigkeit zu verbessern, hinzuweisen. Weiters sollten die Bemühungen verstärkt werden, den Studierenden aus dieser Bewerberkohorte während der ersten Semester ihres Studiums besondere (fachliche, organisatorische u.a.) Unterstützung zukommen zu lassen.

Weitere Informationen:
» Fachhochschul-Studiengesetz
» Bundesgesetz über die Berufsreifeprüfung
» Studienberechtigungsgesetz
» Postsekundäre Bildungseinrichtungen
» Akkreditierungsrichtlinien |
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