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Studienförderung
Das Ziel der umfangreichen Maßnahmen und Leistungen, die im Rahmen der staatlichen Studienförderung gewährleistet werden, besteht darin, allen interessierten Personengruppen Möglichkeiten für ein Studium im tertiären Bildungsbereich zu eröffnen. Die rechtliche Grundlage zu Studienförderungsmaßnahmen bildet das Studienförderungsgesetz 1992 (StudFG), das die Gewährung von Studienbeihilfen und anderen Studienförderungsmaßnahmen regelt. Die Umsetzung der Maßnahmen und Leistungen zur Studienförderung erfolgt über die Studienbeihilfenbehörde. Standorte der Studienbeihilfenbehörde befinden sich in Wien (für tertiäre Bildungseinrichtungen in Wien, dem Burgenland und Niederösterreich) Graz, Klagenfurt, Linz, Innsbruck (für tertiäre Bildungseinrichtungen in Tirol und Vorarlberg) und in Salzburg.
Anspruchsvoraussetzungen im Rahmen des Studienförderungsgesetz 1992 (StudFG) werden für österreichische Staatsbürger in § 3 und für gleichgestellte Ausländer und Staatenlose in § 4 geregelt. Dieses Bundesgesetz regelt ua. für Studierende an FH-Studiengängen Ansprüche auf Studienbeihilfen § 66ff und die Nachweise eines günstigen Studienerfolgs §20. Weiters werden sonstige Studienförderungsmaßnahmen wie Fahrtkostenzuschüsse, Versicherungskostenbeiträge, Studienabschluss-Stipendien, Studienzuschüsse und die Refundierung der Studienbeiträge § 52 geregelt. Die Förderung von Auslandsstudien, Studienbeihilfe, Beihilfen für ein Auslandsstudium, Reisekostenzuschüsse, Sprachstipendien werden durch § 52ff geregelt. Leistungsstipendien § 57ff, Förderungsstipendien § 63ff und Studienunterstützungen § 68 sind ebenfalls Gegenstand des StuFG.
Zur Klärung der Voraussetzungen für die Inanspruchnahme von Studienbeihilfen werden unterschiedliche Kriterien herangezogen. Dazu zählen z.B. folgende Aspekte: Soziale Förderwürdigkeit, günstiger Studienerfolg (neu § 20), die Mindeststudiendauer bzw. deren Überschreitung, Alter bei Studienbeginn und dass noch kein Studium oder eine andere gleichwertige Ausbildung absolviert wurde.
Hinweis:
Durch die Novelle zum Studienförderungsgesetz (BGBl. I Nr. 47/2008) treten ab dem WS 2008/09 eine Reihe von Neuerungen in Kraft.
So werden Zeitgrenzen eingehoben, bspw. beträgt die Altersgrenze für den Beginn des Masterstudiums nun 35 Jahre (bisher: 30 Jahre), wenn das Bachelorstudium "rechtzeitig" (regelmäßig vor Beginn des 30. Lebensjahres begonnen worden ist. Es gibt Anhebungen der Altersgrenze für Studierende mit Kind(ern) und für behinderte Studierende. Die gesetzlich vorgesehene Studienzeit des vorangegangenen Bachelorstudiums darf nun um nicht mehr als 3 Semester (bisher: 2 Semester) überschritten worden sein. Das Masterstudium muss spätestens 24 Monate (bisher: 18 Monate) nach Abschluss des Bachelorstudiums aufgenommen werden.
Neu ist die Einführung des Mobilitätsstipendiums (§ 56d), das die Förderungsmöglichkeit von in der Gänze im Ausland betriebenen Studien in einem EU-Land oder in der Schweiz vorsieht.
Die Nachweise eines günstigen Studienerfolges werden für FH-Studierende nunmehr ebenso wie für jene an den Universitäten in ECTS Punkten (§ 20 StudFG) angegeben.
Es gibt auch Änderungen in den Zuverdienstgrenzen: Ab dem 1. Jänner 2008 dürfen während des Kalenderjahres neben dem Bezug von Studienbeihilfe/Studienzuschuss einheitlich bis zu 8.000€ jährlich verdient werden, ohne dass es zu einer Kürzung der Beihilfe/des Zuschusses kommt. Anmerkung: Das Gesamtjahreseinkommen im Sinne des Studienförderungsgesetzes ist das Bruttoeinkommen, reduziert um die Sozialversicherungsbeiträge und die Sonderausgaben und die Werbungskostenpauschale.
Weitere Informationen:

Familienbeihilfe
Die staatliche Familienbeihilfe kann als „indirekte“ Studienförderung gewertet werden. Grundsätzlich ist die Familienbeihilfe eine staatliche Leistung aus dem Familienlastenausgleichsfonds, die meist durch den Dienstgeber ausbezahlt wird. Anspruchsberechtigt ist nicht das Kind oder der Jugendliche, sondern jene erziehungsberechtigte Person, zu deren Haushalt das Kind gehört. Die Höhe der Familienbeihilfe ist abhängig vom Alter des Kindes und der Anzahl der Kinder. Derzeit wird sie Personen bis zur Vollendung des 26. Lebensjahres gewährt, wenn sie sich in Berufsausbildung – also auch einem Studium an einer Fachhochschule – befinden. Sich in Berufsausbildung befindliche Schwangere, Mütter mit Kind, Personen, die den Präsenz- oder Zivildienst absolviert haben, sowie Personen, die erheblich behindert sind, haben bis zum 27. Lebensjahr Anspruch auf Familienbeihilfe. Der erforderliche Leistungsnachweis wird dem ECTS-System angepasst. Der Bezug der Familienbeihilfe ist an einen regelmäßigen Leistungsnachweis und an die Einhaltung der Einkommensgrenzen – (derzeitige) Geringfügigkeitsgrenze von 9.000€ pro Jahr (bis inkl. 2007 8.725€) - gebunden. Die Familienbeihilfe ist von den Erziehungsberechtigten der Studierenden beim Finanzamt zu beantragen.
Weitere Informationen:
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