Österreichischer Fachhochschulrat
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Studienbeiträge

Mit Beschluss des Nationalrates vom 23. November 2000 sind Erhalter berechtigt, Studienbeiträge in der Höhe von EURO 363,36 je Semester einzuheben. Derzeit verzichten die Erhalter der FH-Studiengänge in Oberösterreich, im Burgenland, die FH JOANNEUM GmbH, das Bundesministerium für Landesverteidigung und ab dem SS 2009 die FH Vorarlberg, sowie ab dem WS 2009/10 die Fachhochschule Kärnten auf die Einhebung von Studienbeträgen. Dort wo Studienbeiträge verlangt werden, müssen ausländische Studierende die Studienbeiträge in derselben Höhe entrichten wie inländische Studierende. Genauere Informationen erteilen die jeweiligen Auskunftsstellen direkt bei den FH-Studiengängen.

Sämtliche im Universitätsbereich geltenden Verordnungen zum Themengebiet Studienbeiträge oder Studiengebühren sind nicht auf den FH-Sektor übertragbar.

Rückerstattung von Studienbeiträgen

Der Fachhhochschulrat hat sich aufgrund mehrerer Beschwerde- und Problemfälle mit der Frage betreffend die Rückerstattung von Studienbeiträgen bei Nicht-Antritt des FH-Studiums bzw. nach baldigem Ausscheiden aus dem FH Studium in der 93. Vollversammlung am 16.12.2005 befasst. Es ist festzuhalten, dass für die Refundierung bereits bezahlter Studiengebühren im FH-Sektor keine einheitliche Regelung vorgesehen ist. Studierende haben die Möglichkeit sich auf privatrechtlichem Wege mit den Erhaltern von FH-Studiengängen über eine Refundierung zu einigen. Der FHR empfiehlt den Erhaltern von FH-Studiengängen im Sinne der Interessen der Studierenden, eine kulante Vorgangsweise zu wählen und die Bedingungen für die Rückerstattung der Studienbeiträge festzulegen und diese gegenüber Bewerberinnen und Bewerbern sowie gegenüber Studierenden vor Abschluss der Ausbildungsverträge transparent und publik zu machen. 

Einhebung pauschalierter Materialkostenbeiträge

Der Fachhochschulrat hat sich in der 96. Vollversammlung am 31.3./1.4.2006 mit der Frage der Einhebung von pauschalierten Materialkosten durch die Erhalter befasst. Die Einhebung von solchen Materialkostenbeiträgen, deren Verwendungszweck unklar ist, stammt historisch betrachtet aus einer Zeit, als die Einhebung von Studienbeiträgen noch nicht möglich war. Da die Einhebung von Materialkostenbeträgen im Fachhochschul-Studiengesetz nicht vorgesehen ist und zudem den Anschein einer verdeckten Erhöhung der Studienbeiträge erweckt, hat der FHR den folgenden Beschluss gefasst:

  • "Die Einhebung von Kostenbeiträgen für Materialien, Sachmittel und sonstige Serviceleistungen, die den laufenden, regulären Betrieb eines Studienganges betreffen ist unzulässig. Zur Bedeckung dieser Kosten sind die Studienbeiträge zu verwenden. Darüber hinaus gehende, tatsächlich anfallende Kosten sind individuell zwischen Erhalter und Studierenden zu verrechnen."

Zu den nicht verrechenbaren Materialien, Sachmitteln und sonstigen Serviceleistungen, die den laufenden, regulären Betrieb eines Studienganges betreffen, sind etwa die folgenden zu zählen:

  • Bereitstellung, Instandhaltung und Wartung von Infrastruktur (IT, Labors, Lehrmittelausstattung, etc.), Internetanbindung, Datenbank-Mitgliedschaften, Nutzung von Bibliotheken, Einzelkopien (Handouts, etc.), etc.

Darüber hinausgehende und individuell zwischen Erhalter und Studierenden zu verrechnende Materialien, Sachmittel und sonstige Serviceleistungen betreffen beispielsweise die Durchführung von Exkursionen, die Bereitsstellung von Lehr- und Lernmaterialien wie etwa Bücher oder buchähnliche Skripten oder außerordentlichen Kopieraufwand.

Hinweis:
Diese Regelung des Fachhochschulrates hat für die Erhalter formalrechtlich keine Verbindlichkeit. Falls die Einhebung von Materialkosten im Ausbildungsvertrag vorgesehen ist, besteht nur die Möglichkeit einer zivilrechtlichen Klage.

 
     
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