Österreichischer Fachhochschulrat
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Prüfungsorganisation

Gemäß § 3 Abs 2 Z 1 FHStG idgF ist ein FH-Studium so zu gestalten, dass es in der vorgeschriebenen Zeit abgeschlossen werden kann. Für die Lehrveranstaltungen besteht grundsätzlich Anwesenheitspflicht. Im Antrag auf Akkreditierung als FH-Studiengang sind allfällige Regelungen über Ausnahmen von der Anwesenheitspflicht darzulegen. Aus studienorganisatorischen Gründen werden FH-Studiengänge fallweise in ein Grund- und Hauptstudium gegliedert. Mehrere Semester übergreifende, abschnittsbezogene Diplomprüfungen sind jedoch nicht vorgesehen.

 

Studienbegleitendes Prüfungssystem

Die Prüfungsorganisation an FH-Studiengängen zeichnet sich durch ein studienbegleitendes Prüfungssystem aus. Die Prüfungen finden zeitnah zu den Lehrveranstaltungen statt, in denen die prüfungsrelevanten Inhalte vermittelt werden. Prüfungen und Wiederholungen von Prüfungen sind so zu organisieren, dass die Fortsetzung des Studiums ohne Semesterverlust möglich ist.

 

Plagiat bei wissenschaftlichen Arbeiten

Wenn es sich bei einer Diplomarbeit nachweislich um ein Plagiat oder ein teilweises Plagiat einer anderen wissenschaftlichen Arbeit handelt, so ist gem. Akkreditierungsrichtlinien des FHR die Approbation der Diplomarbeit für ungültig zu erklären (vgl. AR 2005, II.E.2.c.).
Da die einen Diplomstudiengang abschließende Diplomprüfung eine Gesamtprüfung ist, die sich aus der Anfertigung einer Diplomartbeit und der Ablegung einer kommissionellen Prüfung zusammensetzt, wäre daher auch die Diplomprüfung für ungültig zu erklären und der verliehene akademische Grad durch das für die Verleihung des akademischen Grades zuständige Organ abzuerkennen. Die Wiederholung der Diplomprüfung, deren Beurteilung für ungültig erklärt wurde, ist auf die Gesamtzahl der Wiederholungen anzurechnen; im Rahmen der ursprünglichen Diplomprüfung bereits erbrachte und gültige einzelne Prüfungsleistungen könnten anlässlich der Wiederholung der Diplomprüfung zutreffendenfalls Berücksichtigung finden.

Diese Vorgehensweise ist mit dem Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung (BMWF) abgestimmt.

Wiederholungsmöglichkeiten und Studienunterbrechung

Nicht bestandene Prüfungen können zweimal wiederholt werden, wobei die zweite Wiederholung als kommissionelle Prüfung durchzuführen ist. Wenn die kommissionelle Prüfung negativ ist, führt das zum Ausscheiden aus dem Studiengang. Die einmalige Wiederholung eines Studienjahres in Folge einer negativen kommissionellen Prüfung ist jedoch möglich, sofern dies auf Antrag eines oder einer Studierenden erfolgt. Es ist unter Bedachtnahme auf den Studienerfolg darüber zu entscheiden, welche bereits positiv absolvierten Prüfungen und Lehrveranstaltungen des zu wiederholenden Studienjahres im Zuge der Wiederholung erneut zu absolvieren bzw. zu besuchen sind. Nicht bestandene Prüfungen und die entsprechenden Lehrveranstaltungen sind im Zuge der Wiederholung des Studienjahres jedenfalls zu wiederholen bzw. erneut zu besuchen.

Gemäß Rechtsauskunft des BMBWK (32.000/0040-VII/12/2005) vom 10.3.2005 ist einem Studierenden, der wegen mangelnder Studienleistung vom Studium ausgeschlossen wurde, eine neuerliche Bewerbung um Aufnahme am selben Fachhochschul-Studiengang nicht möglich. Der Bewerbung um einen Studienplatz und der Aufnahme an einem anderen Fachhochschul-Studiengang stehen hingegen keine Gründe entgegen.

Eine Unterbrechung des Studiums ist möglich und muss von der/dem Studierenden bei der Studiengangsleitung beantragt werden. Die Gründe der Unterbrechung, die beabsichtigte Fortsetzung und die Aussichten auf den positiven Abschluss des Studiums sind nachzuweisen bzw. glaubhaft zu machen. In der Entscheidung über den Antrag hat die Studiengangsleitung zwingende persönliche, gesundheitliche oder berufliche Gründe nach Möglichkeit zu berücksichtigen. Während der Unterbrechung können keine Lehrveranstaltungen besucht oder Prüfungen abgelegt werden. Steht eine Unterbrechung zugleich im Zusammenhang mit negativen Prüfungsergebnissen, so sind die betreffenden Lehrveranstaltungen und Prüfungen erneut zu besuchen bzw. zu wiederholen.

Anwesenheitspflicht

Das Nichterfüllen einer lehrveranstaltungsbezogenen Anwesenheitsvorgabe ist mit einer negativen Beurteilung der Lehrveranstaltung gleichzusetzen. In diesem Fall ist den Studierenden eine angemessene Möglichkeit zur Erbringung der geforderten Leistungsnachweise (1.Wiederholung) einzuräumen. Eine negative Beurteilung dieser Leistungen bewirkt automatisch eine kommissionelle Prüfung (2.Wiederholung).

Prüfungsmodus bei kommissionellen Prüfungen

Eine nicht bestandene abschließende Prüfung einer Lehrveranstaltung kann zweimal wiederholt werden, wobei die zweite Wiederholung als kommissionelle Prüfung durchzuführen ist, die mündlich oder schriftlich durchgeführt werden kann. Bei mündlichen kommissionellen Prüfungen haben dem Prüfungssenat wenigstens drei Personen anzugehören. Bei einer gerade Anzahl der Senatsmitglieder ist dem Vorsitzenden des Prüfungssenates ein Diriminierungsrecht einzuräumen. Jedes Mitglied des Prüfungssenates hat während der gesamten Prüfungszeit anwesend zu sein; dieser Verpflichtung kann allenfalls auch im Wege des "tele-conferencing" nachgekommen werden. 

 
     
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