Nostrifizierung ausländischer Studienabschlüsse
Was ist Nostrifizierung?
Nostrifizierung ist die Umwandlung eines ausländischen in einen entsprechenden österreichischen Studienabschluss. Eine Nostrifizierung kann nur erfolgen, wenn im Inland ein gleichwertiger FH-Studiengang eingerichtet ist.
Nostrifizierung von MTD/Hebammen Abschlüssen
Seit dem Studienjahr 2006/2007 werden im FH-Sektor Bachelorstudiengänge in den Bereichen der gehobenen medizinisch-technischen Dienste (MTD) und der Hebammen angeboten. Aus diesem Grund ist es in der Folge im MTD- und im Hebammen-Gesetz auch zu Änderungen in Bezug auf die Nostrifikation von ausländischen Ausbildungsnachweisen (Nicht-EWR bzw. Nicht-Schweizerische Eidgenossenschaft) gekommen, die mit 1.Juli 2008 in Kraft getreten sind. (Vgl. u.a. § 3 Abs 3 Z 2 MTD-Gesetz idgF bzw. § 13 Abs. 1 HebG idgF).
Die für die Berufsberechtigung maßgeblichen Nostrifizierungen in den Bereichen der gehobenen medizinisch-technischen Dienste und der Hebammen sind demzufolge ab dem 1.Juli 2008 von den Fachhochschulen bzw. vom Fachhochschulrat (nur in den Fällen in denen die MTD- oder Hebammen-Studiengänge anbietende fachhochschulische Einrichtung den Status "Fachhochschule" noch nicht erlangt hat) vorzunehmen. In diesem Zusammenhang ist es unerheblich, ob aus einem zum Vergleich herangezogenen FH-Studiengang bereits AbsolventInnen hervorgegangen sind. (Vgl. Schreiben des BMWF vom 5.7.2008)

Rechtswirkungen
Ein nostrifizierter akademischer Grad entfaltet dieselben Rechtswirkungen wie ein im Inland erworbener akademischer Grad; er berechtigt daher
- zur Führung des entsprechenden österreichischen (anstelle des ausländischen) akademischen Grades und
- zur Ausübung aller damit verbundenen Rechte, insbesondere zur Ausübung jenes Berufes, der in Österreich Absolventinnen und Absolventen eines einschlägigen Fachhochschul- oder Universitätsstudiums vorbehalten ist.
Hinsichtlich der Führung akademischer Grade gilt folgende Regelung: Personen, denen von einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung ein akademischer Grad verliehen wurde, haben das Recht, diesen in der Verleihungsurkunde festgelegten Form zu führen. Dazu gehört auch das Recht, die Eintragung des akademischen Grades in der abgekürzten Form in öffentliche Urkunden zu verlangen.
Allgemeine Informationen finden Sie im Merkblatt zur Nostrifizierung.

Antragstellung
Die Antragstellung auf Nostrifizierung eines an einer ausländischen Fachhochschule erworbenen akademischen Grades setzt den u.a. den Nachweis voraus, dass die Nostrifizierung zwingend für die Berufsausübung oder für die Fortsetzung der Ausbildung der Antragstellerin oder des Antragstellers in Österreich erforderlich ist; d.h. aufgrund einer Rechtsvorschrift oder einer internen Richtlinie eines Dienstgebers eine Anstellung des Bewerbers konkret nur nach erfolgter Nostrifizierung möglich ist.
In allen anderen Fällen obliegt die Bewertung des ausländischen Studiums ohnehin dem der Arbeits- oder Dienstgeber/innen. Eine Nostrifizierung ist z.B. nicht erforderlich, wenn bereits aufgrund von EU-Richtlinien über die Anerkennung von Hochschuldiplomen (z.B. 89/48/EWG) ein Berufsrecht besteht.
Wichtig: Innerhalb der Europäischen Union (EU) bzw. des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) ist eine Nostrifizierung in der Regel nicht notwendig und daher auch nicht möglich.
Gemäß § 5 Abs 4 und Abs 5 FHStG idgF sind für eine Nostrifizierung eines an einer ausländischen Fachhochschule erworbenen Grades folgende Punkte zu beachten:
- Der Antrag auf Nostrifizierung muss den in Österreich vergleichbaren FH-Studiengang bezeichnen, der hinsichtlich der Anforderungen, des Gesamtumfanges sowie der Studieninhalte so aufgebaut ist, daß er mit dem im Antrag genannten ausländischen FH-Studiums als gleichwertig anzusehen ist.
- Der Antrag hat eine Gegenüberstellung des ausländischen und inländischen FH-Studiums zu enthalten.
- Hinweis: die entsprechenden Studienpläne der österreichischen FH-Studiengänge erhalten Sie direkt bei den FH-Studiengängen.
- Beifügung der entsprechenden Unterlagen/Nachweise (siehe Formular Ansuchen).
Entscheidung über Anträge
Über einen Antrag auf Nostrifizierung eines an einer ausländischen Fachhochschule erworbenen Grades entscheidet der Fachhochschulrat. Wird der Antrag aber an eine Einrichtung gestellt, der die Bezeichnung "Fachhochschule" verliehen ist und die den entsprechenden Studiengang durchführt, so entscheidet das Fachhochschulkollegium. Das Fachhochschulkollegium oder der FHR haben zu prüfen, ob das ausländische Studium des Antragstellers hinsichtlich der Anforderungen, des Gesamtumfanges sowie der Studieninhalte so aufgebaut ist, daß es mit dem im Antrag genannten inländischen FH-Studiengang als gleichwertig anzusehen ist („Gleichwertigkeitsprüfung“).
Sofern die Gleichwertigkeit grundsätzlich gegeben ist und nur einzelne Ergänzungen auf die volle Gleichwertigkeit fehlen, hat der Antragsteller das Recht, diese vom Fachhochschulkollegium oder vom FHR bekannt gegebenen Lehrveranstaltungen und Prüfungen zu absolvieren.

Unterlagen
Einem Antrag auf Nostrifizierung sind also folgende Nachweise beizulegen:
- Geburtsurkunde;
- Nachweis über den Status der ausländischen Fachhochschule;
- möglichst detaillierte Unterlagen über das ausländische Studium, z.B. Studienplan, Studienbuch, Studienführer, Prüfungszeugnisse, wissenschaftliche und/oder praktische Arbeiten, Abschlussbescheinigungen, etc.;
- Urkunde über den Abschluss des Studiums und über die Verleihung des akademischen Grades;
- Nachweis über die zwingende Notwendigkeit der Nostrifizierung für die Ausübung des angestrebten Berufes oder für die Fortsetzung der Ausbildung in Österreich.
Diese Unterlagen müssen im Original oder in beglaubigter Abschrift vorgelegt werden, die Abschluss- bzw. Diplomurkunde immer im Original. Fremdsprachigen Dokumenten sind beglaubigte Übersetzungen beizufügen. Es ist empfehlenswert, sich vor Einbringung des Antrages mit der Geschäftsstelle des FHR in Verbindung zu setzen, um Antragsvoraussetzungen und Vollständigkeit der erforderlichen Unterlagen abzuklären.
Kontakt
Es wird empfohlen zunächst telefonisch Kontakt aufzunehmen und gegebenenfalls einen Termin zu vereinbaren.
Elisabeth Mitterlehner
elisabeth.mitterlehner@fhr.ac.at
01 / 319 50 34 - 18 |