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Lehrende

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» Lehrende aus Nicht-EU oder EWR-Staaten

Lehrtätigkeit an FH-Studiengängen

Die Lehrtätigkeit an FH-Studiengängen wird in der Regel im Rahmen eines privat­rechtlichen Arbeitsverhältnisses ausgeübt. Lehrende an FH-Studiengängen stehen somit nicht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis, sondern in einem privatrechtlichen Angestelltenverhältnis zum Ar­beitgeber, dem Erhalter. Der Erhalter ist berechtigt, den bei ihm tätigen Personen die sinngemäße Anwendung von Bezeichnungen des Universitätswesens, die im Universitätsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, festgelegt sind, zu gestatten, wobei die Verwendung dieser Bezeichnung jeweils nur mit dem Zusatz „FH“, „(FH)“ oder „Fachhochschul-…“zulässig ist. Obwohl die Erhalter von FH-Studiengängen ihr Lehrpersonal auf privatwirtschaftlichem Weg rekrutieren, sind sie – sofern eine Bun­desförderung gewährt wird – aufgrund des Fördervertrages an das Gleichbehandlungs­gesetz gebunden. Anfragen über offene Stellen sind an die Erhalter der FH-Studiengänge zu richten. Der Fachhochschulrat empfiehlt, allfällige Nebenbeschäftigungen von hauptberuflich Lehrenden in den Dienstverträgen zu regeln und nur unter der Voraussetzung zuzulassen, wenn die Qualität von Lehre und Forschung darunter nicht leidet.

Lehrende aus EU/EWR-Staaten

Angehörige aus EU/EWR-Staaten dürfen ohne Sichtvermerke oder andere Aufenthaltstitel nach Österreich einreisen. Sie können freiwillig bei der nach dem österreichischen Wohn­sitz zuständigen Bundespolizeidirektion oder Bezirkshauptmannschaft die Aus­stellung eines Lichtbildausweises für EWR-Bürger beantragen. Ausländische Personen sind hinsichtlich ihrer Lehr- oder Forschungstätigkeit an FH-Studiengängen vom Aus­länderbeschäftigungsgesetz ausgenommen, d.h. sie benötigen keine gesonderte Bewilligung des Arbeitsmarktservices (AMS) (§ 1 Zif. 7 Ausländerbeschäftigungsverordnung).

Lehrende aus Nicht-EU oder EWR-Staaten

Lehrende an FH-Studiengängen, die Staatsangehörige anderer Länder sind, benötigen für Aufenthalte bis zu 6 Monaten eine Aufenthaltserlaubnis (nach § 90 Abs. 4 des Fremdengesetzes 1997). US-Amerikaner/innen und Staatsangehörige eines Nachbarstaates Österreichs können den entsprechenden Antrag nach sichtvermerksfreier Einreise auch in Österreich stellen. Soll der Aufenthalt länger als 6 Monate dauern, ist vor der Einreise bei der zuständigen österreichischen Vertretungsbehörde eine (quotenfreie) Niederlassungsbewilligung („für vom Ausländerbeschäftigungsgesetz ausgenommene unselbständige Erwerbstätigkeit“) zu beantragen. Im Zusammenhang mit der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis oder einer Niederlassungsbewilligung müssen diese Personen nachweisen, dass sie über ausrei­chende Mittel für den Lebensunterhalt in Österreich, über eine alle Risiken ab­deckende Krankenversicherung sowie über einen Rechtanspruch auf eine Unterkunft in Österreich verfügen. Die Aufenthaltserlaubnis oder Niederlassungsbewilligung wird von der zustän­digen österreichischen Botschaft oder Be­rufsvertretung, bei Antragstellung im Inland von der zuständigen Inlandsbehörde im Reisedokument angebracht. Für die Niederlassungsbewilligung muss zudem ein Gesundheitszeugnis vorgelegt und eine „Integrationsvereinbarung“, betreffend den Nachweis der Kenntnis der deutschen Sprache eingegangen werden, die bei mehr als 18 Monaten Aufenthalt auch erfüllt werden muss.

Staats­angehörige aus Drittstaaten benötigen hinsichtlich ihrer Lehr- oder Forschungstätigkeit an FH-Studiengängen ebenfalls keine gesonderte Bewilligung des Arbeitsmarktservices (AMS), weil diese Tätigkeit vom Ausländerbeschäftigungsgesetz ausgenommen ist (§ 1 Zif. 7 Ausländerbeschäftigungsverordnung).

 
     
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