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FHStG-Novelle 2006
Im Jahr 2006 hat der FHR auf Basis der FHStG-Novelle (BGBl. I 2006/43) vom 31. März 2006 neue akademische Grade beschlossen. Die neuen akademischen Grade gelten seit 7. Juni 2006.
Die neuen akademischen Grade besitzen prinzipiell ausschließlich für FH-Bachelor- und für FH-Masterstudiengänge Gültigkeit. Für FH-Diplomstudiengänge gibt es dadurch keine Veränderungen. Für sämtliche FH-Bachelor- und FH-Masterstudiengänge, die ab dem 7. Juni 2006 akkreditiert werden, kommen ausschließlich die neuen akademischen Grade in Frage. Für alle zu diesem Zeitpunkt bereits bestehenden FH-Bachelor- und FH-Masterstudiengänge stellt der Erhalter des jeweiligen Studienganges einen Antrag auf Änderung des zu verleihenden akademischen Grades an den FHR. Der FHR genehmigt darauf hin den neuen akademischen Grad per Bescheid. Erst ab der Ausstellung dieses Bescheides kann ein bereits bestehender FH-Bachelor- oder FH-Masterstudiengang mit dem neuen akademischen Grad abgeschlossen werden.
Was bedeuten die neuen akademischen Grade für Absolventinnen und Absolventen von FH-Bachelor- und FH-Masterstudiengängen, denen noch ein „alter“ akademischer Grad verliehen wurde? Wie kann die Änderung des „alten“ akademischen Grades zum neuen akademischen Grad erfolgen?
- Absolventinnen und Absolventen von FH-Bachelor- und FH-Masterstudiengängen, denen der akademische Grad vor dem Wirksamwerden der neuen Grade verliehen wurde, können diesen „alten“ Grad weiterhin führen. D.h. Das Recht zur Führung bereits verliehener akademischer Grade bleibt unberührt.
- Hinweis: Im Fall der Beibehaltung des „alten“ akademischen Grades ist zu beachten, dass die Führung dieses akademischen Grades ohne den Zusatz „(FH)“ unzulässig ist.
- Absolventinnen und Absolventen von FH-Bachelor- und FH-Masterstudiengängen, denen der akademische Grad vor dem Wirksamwerden der neuen Grade verliehen wurde, sind jedoch berechtigt, anstelle des verliehenen „alten“ akademischen Grades den auf Grund von § 5 Abs 2 FHStG festgelegten neuen akademischen Grad zu führen.
- Bei Bedarf können sich die Absolventen und Absolventinnen eine Bestätigung über die Berechtigung zur Führung des neuen akademischen Grades ausstellen lassen. Dies erfolgt auf dem Wege eines Antrags an den Erhalter des entsprechenden Studienganges, der darüber eine Bestätigung ausstellt (vgl. § 21 Abs 4 FHStG idgF).
- Hinweis: Da die neuen akademischen Grade ausschließlich für FH-Bachelor- und FH-Masterstudiengänge gelten, ist für Absolventinnen und Absolventen von acht- bis zehnsemestrigen FH-Diplomstudiengängen die Änderung eines bereits verliehenen akademischen Grades nicht möglich. Die Möglichkeit zur Umbenennung von akademischen Graden besteht ausschließlich für Absolventinnen und Absolventen, die ihr FH-Studium bereits im neuen gestuften System (Bachelor-/Master-System) absolviert haben.
- Die für den jeweiligen FH-Bachelor- oder FH-Masterstudiengang gültigen neuen akademischen Grade finden Sie unter Studienangebot.

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