Österreichischer Fachhochschulrat
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Doktoratsstudien

Der erfolgreiche Abschluss eines FH-Masterstudiengangs oder eines FH-Diplomstudiengangs berechtigt zu einem facheinschlägigen Doktoratsstudium an einer Universität. Im Falle einer im Vergleich mit den facheinschlägigen Master- oder Diplomstudien an den Universitäten kürzeren Studiendauer des FH-Masterstudiengangs oder des FH-Diplomstudiengangs wird das Doktoratsstudium um diese Differenz verlängert.

In Betracht kommende Doktoratsstudien und die erforderlichen ergänzenden Lehrveranstaltungen und Prüfungen werden vom FHR im Einvernehmen mit dem zuständigen Organ der jeweiligen Universität durch Verordnung festgelegt. Wird eine solche Verordnung nicht innerhalb von drei Monaten nach der Akkreditierung des betreffenden Studiengangs erlassen, hat die zuständige Bundesministerin oder der zuständige Bundesminister eine entsprechende Verordnung zu erlassen. Die ergänzenden Lehrveranstaltungen und Prüfungen haben sich an den fachspezifischen Anforderungen der Dissertation zu orientieren (vgl. § 5 Abs 3 und 3a FHStG idgF).

Nähere Informationen dazu:

» Zulassung zum Universitätsstudium (Österreichische Fachhochschulkonferenz)
» Zulassung zum Universitätsstudium (Studierendenanwaltschaft) 

Doktoratsstudienverordnungen

Technik
» Doktoratsstudienverordnung 2009
» Doktoratsstudienverordnung 2008
» Doktorartsstudienverordnung 2007
» Doktoratsstudienverordnung 2006/2
» Doktoratsstudienverordnung 2006 
» Doktoratsstudienverordnung 2004/2
» Doktoratsstudienverordnung 2004 
» Doktoratsstudienverordnung 2003 
» Doktoratsstudienverordnung 2002 
» Doktoratsstudienverordnung 1999 
» Doktoratsstudienverordnung 1998 
» Doktoratsstudienverordnung 1996 

Wirtschaft
» Doktoratsstudienverordnung 2009
» Doktoratsstudienverordnung 2008
» Doktoratsstudienverordnung 2007
» Doktoratsstudienverordnung 2006
» Doktoratsstudienverordnung 2005 
» Doktoratsstudienverordnung 2002 

Bodenkultur
» Doktoratsstudienverordnung Holztechnik 1998 

Philosophie
» Doktoratsstudienverordnung 2002
» Doktoratsstudienverordnung älter

Hinweis:
» Doktoratsstudienverordnung bmwf
» Rechtsinformationen des bmwf 

Doktoratsstudium für ausländische FH-Absolvent/innen

Für die Zulassung ausländischer FH-Absolvent/innen zum Doktoratsstudium an einer österreichischen Universität ist der Rektor der gewählten Universität zuständig. Dieser hat im Rahmen des Zulassungsverfahren die Gleichwertigkeit des absolvierten ausländischen FH-Studiums im eigenen Wirkungsbereich zu überprüfen. Absolvent/innen eines ausländischen FH-Studiums können grundsätzlich ebenfalls zu einem solchen Doktoratsstu­dium zugelassen werden, sofern das absol­vierte Studium nach Dauer, Gliederung und Anforderungen einem in Österreich einge­richteten FH-Diplom- oder FH-Masterstudiengang ver­gleichbar ist. Bezüglich der Zulassung ausländischer FH-Absolventen oder zu einem Doktoratsstudium an einer österreichischen Universität ist keine Nostrifizierung erforderlich. Wenn die Gleichwertigkeit grundsätzlich gegeben ist und nur einzelne Ergänzungen auf die volle Gleichwertigkeit fehlen, ist der Rektor berechtigt, die Feststellung der Gleichwertigkeit mit der Auflage von Prüfungen zu verbinden, die während des jeweiligen Doktoratsstudiums zusätzlich zum Rigorosum abzulegen sind.

Nähere Informationen zum Doktoratsstudium erteilen die Zentralen Verwaltungen der österreichischen Universitäten. Doktoratsstudien Verordnungen für Fachhochschulen sind über die Homepage des zuständigen Bundesministeriums abrufbar:

» Studienrecht - Doktoratsstudien 
» Doktoratsstudien (ÖH - Portal)


 
     
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