Ausländische Studierende
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Studierende aus EWR-Staaten und der Schweiz
Studierende aus Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) und aus der Schweiz dürfen mit einem gültigen Reisedokument ohne weiteres Visum nach Österreich einreisen und in Österreich studieren. Im Falle eines längeren Aufenthaltes als 3 Monate ist eine Meldung bei der zuständigen Behörde (Magistrat oder Bezirkshauptmannschaft) zur Erlangung einer Anmeldebescheinigung notwendig. Folgende Unterlagen sind u.a. vorzulegen:
- Reisepass oder Personalausweis
- Nachweis einer ausreichenden Krankenversicherung (zB Europäische Krankenversicherungskarte) oder studentische Mitversicherung
- Nachweis ausreichender finanzieller Mittel
- Aufnahmebestätigung der Bildungseinrichtung
Diese Anmeldung ist zusätzlich zur Anmeldung beim Meldeamt vorzunehmen.

Studierende aus Drittstaaten
Studierende aus Drittstaaten, benötigen zur Einreise und zum Aufenthalt in Österreich eine Aufenthaltsbewilligung zum Zwecke der Ausbildung. Grundsätzlich ist der Antrag auf Aufenthaltsbewilligung vor der Einreise nach Österreich im Ausland bei der zuständigen österreichischen Vertretungsbehörde (Botschaft oder Konsulat) zu beantragen. Studierende japanischer und US-amerikanischer Herkunft und alle zur sichtvermerksfreien Einreise Berechtigten können den Antrag auch in Österreich stellen.
Weitere Information
» Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung Studierender
Bei der Antragstellung sind u.a. folgende Unterlagen vorzulegen:
- Vollständig ausgefülltes und unterschriebenes Antragsforumlar zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung
- aktuelles Foto
- gültiger Reisepass (Kopie aller Seiten)
- Geburtsurkunde (Kopie)
- Zulassungsbescheid (Aufnahmebestätigung) der Fachhochschule
- polizeiliches Führungszeugnis
- Nachweis ausreichender finanzieller Mittel
Die Aufenthaltsbewilligung muss vor Ablauf Ihrer Gültigkeit verlängert werden. Studierende aus Drittstaaten benötigen für alle dem Ausländerbeschäftigungsgesetz unterliegenden unselbständigen Erwerbstägigkeiten eine Beschäftigungsbewilligung. Die Beschäftigungsbewilligung muss vom Arbeitgeber beim Arbeitsmarktservice (AMS) beantragt werden. Meistens werden Beschäftigungsbewilligungen nur für geringfügige Tätigkeiten erteilt.

Visum
Wenn die Zulassung zum FH-Studiengang noch nicht vorliegt und die Antragstellenden sichtvermerkspflichtig sind, ist zugleich mit der Aufenthaltsbewilligung ein Visum zu beantragen. Die Aufenthaltsbewilligung wird dann erst nach tatsächlicher Zulassung von der zuständigen Inlandsbehörde ausgefolgt.
Weiterführende Information
» Bundesministerium für Inneres (BMI)
» Amtshelfer für Österreich (help.gv.at)
» Arbeitsmarktservice Österreich (AMS)
» Österreichische HochschülerInnenschaft (ÖH)
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