Ausländische Studierende
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Studierende aus EU oder EWR-Staaten
Ausländische Studierende, die Angehörige eines EU- oder EWR-Mitgliedsstaates sind, dürfen ohne Sichtvermerke oder andere Aufenthaltstitel nach Österreich einreisen. Im Falle eines längeren Aufenthaltes als 3 Monate ist eine Meldung bei der zuständigen Behörde zur Erlangung einer Anmeldebescheinigung notwendig. Die Studierenden benötigen einen Lichtbildausweis für EWR-Bürger/innen. Die Meldung des Aufenthaltes erfolgt bei der nach dem österreichischen Wohnsitz zuständigen Bundespolizeidirektion oder Bezirkshauptmannschaft.

Studierende aus Nicht-EU oder EWR-Staaten
Ausländische Studierende an FH-Studiengängen, die nicht Angehörige eines EU- oder EWR-Mitgliedsstaates oder der Schweiz sind, benötigen eine Aufenthaltsbewilligung nach § 64 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes NAG (Zweck „Studium“). Die Aufenthaltsbewilligung ist bei der zuständigen österreichischen Botschaft oder Berufsvertretung im Herkunftsstaat zu beantragen und wird von dieser erteilt. Studierende japanischer und US-amerikanischer Herkunft und alle zur sichtvermerksfreien Einreise Berechtigten können den Antrag auch in Österreich stellen.
Weitere Information
» Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung bei Studierenden
Bei der Antragstellung sind u.a. folgende Unterlagen vorzulegen:
- Einladung zur Teilnahme am Aufnahmeverfahren durch den Erhalter des FH-Studiengangs oder die bereits erteilte Zulassung,
- Reisedokument
- Geburtsurkunde
- Strafregisterauszug aus dem Heimatland,
- Nachweis ausreichender Unterhaltsmittel für den Aufenthalt in Österreich.
Die Aufenthaltsbewilligung wird zunächst befristet für ein Jahr, ab dem zweiten Studienjahr jeweils für ein Jahr erteilt. Die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung kann in Österreich beantragt werden. Dafür sind die Fortsetzungsbestätigung und ab dem zweiten Studienjahr Prüfungszeugnisse zu erbringen. Eine Aufenthaltsbewilligung für ein Hochschulstudium berechtigt zu einer Erwerbstätigkeit in Österreich nur in einem Ausmaß eines sog. "geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses". Es muss in jedem Fall gewährleistet werden, dass aus der Beschäftigung nicht überwiegend die Kosten des Lebensunterhaltes bestritten werden können, davon ausgenommen sind Ferienzeiten. Zudem ist für eine unselbständige Erwerbstätigkeit eine Beschäftigungsbewilligung des Arbeitsmarktservices (AMS) erforderlich, diese muss von/vom Arbeitgeber/innen vor der Arbeitsaufnahme beantragt werden.

Visum
Wenn die Zulassung zum FH-Studiengang noch nicht vorliegt und die Antragstellenden sichtvermerkspflichtig sind, ist zugleich mit der Aufenthaltsbewilligung ein Visum zu beantragen. Die Aufenthaltsbewilligung wird dann erst nach tatsächlicher Zulassung von der zuständigen Inlandsbehörde ausgefolgt. |