Anrechnung nachgewiesener Kenntnisse
Gemäß § 12 Abs 2 Z 6 FHStG idgF ist eine Anerkennung nachgewiesener Kenntnisse vorzusehen, die auch zu einer Verkürzung der Studienzeit führen kann. Es gilt das Prinzip der lehrveranstaltungsbezogenen Anerkennung. Die Gleichwertigkeit der erworbenen Kenntnisse mit dem Anforderungsprofil hinsichtlich Inhalt und Umfang der zu erlassenden Lehrveranstaltungen ist auf Antrag Studierender festzustellen. Bei berufsbegleitend organisierten Studiengängen können Kenntnisse bzw. Erfahrungen aus der beruflichen Praxis der Bewerber/innen in Bezug auf Lehrveranstaltungen bzw. das Berufspraktikum berücksichtigt werden.
Die Anerkennungsmodalitäten sind im Antrag auf Akkreditierung nachvollziehbar zu beschreiben und sind Gegenstand der Prüfung durch den FHR (Akkreditierungsrichtlinien FHR).
Weitere Informationen:
» Akkreditierungsrichtlinien |