A-Wertigkeit
Der österreichische Nationalrat hat am 10.12.2008 die Dienstrechts-Novelle 2008 (BGBl. I 147/2008) beschlossen, die Änderungen betreffend die A-Wertigkeit der AbsolventInnen von FH-Studiengängen vorsieht.
Mit der Dienstrechtsnovelle 2007 wurden im Beamten-Dienstrechtsgesetz UniversitätsabsolventInnen und FachhochschulabsolventInnen im Allgemeinen Verwaltungsdienst bei entsprechender Verwendung auf einem Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe A1 gleichgestellt. Der einschränkende Zusatz von 2007 "soweit dieser nicht Ernennungserfordernis einer Besoldungs- oder Verwendungsgruppe ist" von dem ausschließlich die AbsolventInnen des FH-Diplomstudienganges "Militärische Führung" betroffen waren wurde gestrichen.
Die neue Definition der Hochschulbildung lautet folgendermaßen (vgl. Anlage 1 Beamten-Dienstrechtsgesetz, Z 1.12):
- den Erwerb eines Diplom-, Master- oder Doktorgrades gemäß § 87 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002 oder
- den Erwerb eines akademischen Grades gemäß § 5 Abs. 2 des Fachhochschul-Studiengesetzes aufgrund des Abschlusses eines Fachhochschul-Masterstudienganges oder eines Fachhochschul-Diplomstudienganges.
Mit der Novelle 2008 sollten lt. den Erläuterungen Fachhochschulstudien in allen Verwendungen, für die nicht ein spezifisches Studium vorgesehen ist (z.B. Lehramtsstudien, Rechtswissenschaften, Medizin, etc.) gleichgestellt werden. Dadurch kommt es auch zu einer Änderung bei den Ernennungserfordernissen von Lehrern der Verwendungsgruppe L1.
Beamten-Dienstrechtsgesetz
Anlage 1 Z 23.1. Abs. 5 lit a BDG 1979 lautet:
Soweit keine den Unterrichtsgegenständen entsprechende universitäre Lehramtsausbildung vorgesehen ist oder für die Unterrichtsgegenstände im Bereich Mathematik, Physik, Chemie, Informatik oder Wirtschaft an technischen und gewerblichen Lehranstalten, werden die Erfordernisse Abs 1 auch erfüllt durch a) eine den Unterrichtsgegenständen entsprechende Hochschulbildung gemäß Z 1. 12 mit b) einer vierjährigen Berufspraxis.
Land- und forstwirtschaftliches Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz
Anlage Art. II Z 1.3 (Lehrer für einzelne Unterrichtsgegenstände an den in Z 1.1 angeführten Schulen) Abs. 2 lit. a lautet:
Soweit keine den Unterrichtsgegenständen entsprechende universitäre Lehramtsausbildung vorgesehen ist, werden die Erfordernisse des Abs. 1 ersetzt durch a) eine den Unterrichtsgegenständen entsprechende abgeschlossene Hochschulbildung durch aa) den Erwerb eines Diplom- oder Magistergrades gemäße § 87 Abs 1 des Universitätsgesetzes 2002 bzw. § 66 Abs. 1 UniStG oder bb) den Erwerb eines akademischen Grades gemäß § 5 Abs. 2 des Fachhochschul-Studiengesetzes aufgrund des Abschlusses eines Fachhochschul-Masterstudienganges oder eines Fachhochschul-Diplomstudienganges, jeweils mit b) einer vierjährigen einschlägigen Berufspraxis.
Weitere Informationen:
» Dienstrechtsnovelle 2008, BGBl. I 147/2008 |