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Re-Akkreditierung von Studiengängen
Aufgrund der befristeten Akkreditierungsdauer muss für jeden FH-Studiengang rechtzeitig ein Antrag auf Re-Akkreditierung gestellt werden. Das Verfahren der Re-Akkreditierung setzt dabei nicht nur einen Antrag auf Re-Akkreditierung, sondern ebenso die Vorlage eines Evaluierungsberichtes voraus (vgl § 13 Abs 2 FHStG idgF). Gemäß Evaluierungsverordnung des FHR gilt der Evaluierungsbericht des Review-Teams über die institutionelle Evaluierung als Nachweis der Erfüllung dieser gesetzlichen Voraussetzung. So wie bei der Erst-Akkreditierung endet auch jede Re-Akkreditierung - im positiven Fall - mit der bescheidmäßigen Re-Akkreditierung des Studienganges durch den FHR für weitere 5 Jahre. |
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