Österreichischer Fachhochschulrat
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Erst-Akkreditierung von Studiengängen

Antragstellung

Die Einrichtung fachhochschulischer Bildungsangebote findet grundsätzlich nicht durch die Umwandlung bestehender Ausbildungen, sondern durch die Akkreditierung neuer Studienangebote statt.

Dabei geht die Initiative für neue FH-Studiengänge von den Erhaltern bzw. Antragstellern aus (bottom up). Neue FH-Studiengänge werden im Auftrag des antragstellenden Erhalters von Entwicklungsteams konzipiert, die sich durch wissenschaftliche und berufspraktische Qualifikationen auszeichnen. Mindestens zwei Personen des Entwicklungsteams müssen durch Habilitation ausgewiesen sein; zwei Personen müssen über den Nachweis einer Tätigkeit in einem relevanten Berufsfeld verfügen. Im Falle der Akkreditierung müssen mindestens 4 Personen des Entwicklungsteams mit den geforderten wissenschaftlichen und berufspraktischen Qualifikationen im FH-Studiengang lehren. Die Anträge auf Einrichtung neuer FH-Studiengänge werden vom antragstellenden Erhalter (Antragsteller) dem FHR zur Akkreditierung vorgelegt.

Erst-Akkreditierung

Unter Akkreditierung versteht der FHR ein Verfahren zur Überprüfung der Einhaltung von vorgegebenen Zielen, Anforderungen und Erwartungen, das mit einer Ja- oder Nein-Entscheidung endet, wobei qualitätssteigernde Vorgaben des FHR substantieller Teil des Verfahrens sind. Das (Erst-)Akkreditierungsverfahren endet – im positiven Fall – mit einer bescheidmäßigen Anerkennung durch den FHR und soll gegenüber den Studierenden, den Geldgebern, der Wirtschaft und der Gesellschaft garantieren, dass das Bildungsangebot vor der Genehmigung ein (ex-ante-) Qualitätssicherungsverfahren mit positivem Ergebnis durchlaufen hat.

In der Akkreditierungspraxis des FHR wird der Frage nachgegangen, ob der vorgelegte Antrag auf verlässliche, nachvollziehbare und begründete Art und Weise die Gewährleistung der Umsetzung des Bildungsauftrages darzulegen vermag. Bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen und Erfüllung der geforderten qualitativen Anforderungen wird ein FH-Studiengang befristet – für einen fünf Jahre nicht überschreitenden Zeitraum – mit Bescheid akkreditiert. Die bescheidmäßig vom FHR für maximal 5 Jahre akkreditierten Anträge stellen die rechtliche und qualitative Grundlage für die Durchführung und Organisation des Studienbetriebes dar.

 
     
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