Österreichischer Fachhochschulrat
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Rechtliche Grundlagen

Die gesetzliche Grundlage für die Tätigkeit des FHR ist das Fachhochschul-Studiengesetz (FHStG), BGBl I Nr. 340/1993 idgF. Im Rahmen der Akkreditierungsverfahren ist das Allgemeine Verwaltungsverfahren­gesetz (AVG) anzuwenden. Der FHR hat über einen Antrag auf Akkreditierung bzw. Re-Akkreditierung als FH-Studiengang ohne unnötigen Aufschub, spätestens jedoch nach einer Frist von neun Monaten nach dessen Einlangen zu entscheiden (vgl. § 17 Abs 1 FHStG idgF).

Dem antragstellenden Erhalter steht ein subjektives Recht auf bescheidmä­ßige Erledigung seines Antrages durch den FHR zu. Sofern ein Antrag Mängel aufweist, hat die Behörde einen Verbesserungsauftrag mit Vorgabe einer Frist an den Antragsteller zu er­teilen. Wird ein unvollständiger Antrag nicht innerhalb der vorgegebenen Frist verbessert, so ist dieser zurückzuweisen; fehlt eines der in § 12 FHStG idgF normierten Anerkennungserfordernisse, so ist der Antrag abzuweisen. In Bezug auf das Ergebnis der Akk­reditierungsverfahren besteht ein Genehmigungsvorbehalt des BMWF (vgl. § 6 Abs 5 FHStG idgF).

Der FHR unterliegt der Aufsicht durch die zuständige Bundesministerin oder durch den zuständigen Bundesminister und der Kontrolle durch den Rechnungshof. Die Aufsicht erstreckt sich auf die Einhaltung der Gesetze und Verordnungen sowie auf die Erfüllung der dem FHR obliegenden Aufgaben. Gegen Bescheide des FHR ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig. Der FHR ist ein Gremium zur Entscheidung komplexer Qualitätsfragen. Aufgrund seiner umfassenden Expertise schließt das Fachhochschul-Studiengesetz eine weitere Instanz in inhaltlich-sachlichen Fragen aus; es steht der Rechtsweg zu den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts offen.

Weitere Informationen:
» Fachhochschul-Studiengesetz 
» Allgemeines Verwaltungsverfahren­gesetz
» Sonstige Rechtsvorschriften (Bildungsdokumentationsgesetz)

Akkreditierung und Evaluierung

Auf der Grundlage des Fachhochschul-Studiengesetzes hat der FHR Richtlinien für die Akkreditierung von FH-Studiengängen sowie eine Verordnung über die Durchführung der Evaluierungsverfahren erlassen. Die formalen und inhaltlichen Anforderungen an die Erstel­lung und Prüfung eines Antrages auf Akkreditierung als FH-Studiengang hat der FHR in seinen Richtlinien für die Akkreditierung von Bachelor-, Master-, und Diplomstudiengängen definiert. Die FH-Studiengänge werden für max. 5 Jahre akkreditiert. Jede Entscheidung des FHR über die Re-Akkreditierung erfolgt auf der Basis von Evaluierungsergebnissen. Die Durchführung der Evaluierungsverfahren erfolgt auf der Grundlage der Verordnung des Fachhochschulrates über die Evaluierung im österreichischen FH-Sektor.

Weitere Informationen:
» Akkreditierungsrichtlinien AR 2006, Version 1.1
»

Evaluierungsverordnung

 
     
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